„Mieterstrom“ meint im Alltag meist, dass der Eigentümer Solarstrom vom Dach an Mieter im selben Gebäude abgibt. Im Gewerbe sieht das anders aus als im Wohnhaus: Die Mieter haben größere Verbräuche, laufen oft tagsüber, und die gesetzliche Förderung passt häufig nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Gewerbeimmobilien gilt und welche Wege es gibt.
Mieterstrom im engeren Sinn und im weiteren Sinn
Im engeren Sinn ist Mieterstrom ein Modell nach dem EEG, bei dem der Anlagenbetreiber Strom an Letztverbraucher im Gebäude liefert und dafür unter Voraussetzungen den Mieterstromzuschlag erhält. Im weiteren Sinn sprechen viele Eigentümer von Mieterstrom, wenn sie Solarstrom an Mieter verkaufen, unabhängig davon, ob ein Zuschlag gezahlt wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Förderung an enge Bedingungen geknüpft ist.
Warum der Zuschlag im Gewerbe oft nicht greift
- Leistungsgrenze: Der Zuschlag gilt nur für Anlagen bis 100 Kilowattpeak. Viele Dächer von Gewerbeimmobilien sind größer.
- Wohnanteil: Nach dem EEG ist der Zuschlag an einen Mindestanteil an Wohnfläche im Gebäude geknüpft. Reine Gewerbeobjekte erfüllen das in der Regel nicht.
- Änderungen: Das EEG wird regelmäßig angepasst. Prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Wortlaut, siehe EEG-Novelle 2027.
Für reine Gewerbeobjekte lohnt sich die Wirtschaftlichkeit deshalb meist ohne den Zuschlag: durch den Preisunterschied zwischen Netzstrom und Solarstrom, nicht durch Förderung.
Welche Modelle für Gewerbe infrage kommen
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG): Der Eigentümer verteilt nur den PV-Strom, die Mieter behalten ihren Lieferanten für den Reststrom. Voraussetzung sind unter anderem intelligente Messsysteme bei allen Teilnehmern. Details im Beitrag GGV oder Mieterstrom im Gewerbeobjekt.
- Vollversorgung: Der Eigentümer liefert den gesamten Strom aus PV und Netz und wird damit Stromlieferant. Das bringt Pflichten, aber auch Erlöse auf die gesamte Strommenge. Siehe Mieterstrom, Gebäudestrom, Vollversorgung.
- Weiter bei Eigenverbrauch und Einspeisung: Wenn nur der Eigentümer Strom für allgemeine Flächen braucht und der Rest eingespeist wird, entfällt die Mieterlieferung. Das ist die einfachste, aber meist wirtschaftlich schwächste Variante.
Welches Modell zu Ihrem Objekt passt, zeigt der Modell-Finder als erste Orientierung. Einen Überblick mit Schemata bietet die Seite Betriebsmodelle.
Was bei Gewerbemietern anders ist
- Verbrauch am Tag: Büros, Praxen und Läden verbrauchen vor allem tagsüber, wenn die Anlage erzeugt. Das erhöht den direkt genutzten Anteil. Wie gut das passt, zeigt Ihr Lastgang, den Sie in der Lastgang-Analyse mit einer PV-Simulation vergleichen können.
- Messung: Größere Mieter haben oft eine registrierende Leistungsmessung oder Wandlermessung. Das beeinflusst das Messkonzept, siehe Messkonzept für Solarstrom im Gebäude.
- Verträge: Gewerbemieter verhandeln eher individuell. Preis, Laufzeit und Kündigung gehören in einen eigenen Stromvertrag, getrennt vom Mietvertrag.
- Lieferbeziehungen: Wohnmieter sind Verbraucher mit besonderem Schutz. Gewerbemieter sind in der Regel Unternehmen. Prüfen Sie im Einzelfall, welche Schutzvorschriften gelten.
Steuern und Pflichten im Überblick
- Stromsteuer: Für PV-Strom aus kleineren Anlagen, der im räumlichen Zusammenhang geliefert wird, kommt eine Befreiung in Betracht. Netzstrom, den Sie weiterliefern, ist dagegen steuerpflichtig. Mehr im Beitrag Stromsteuer bei PV-Strom.
- Gewerbesteuer: Vermietende Gesellschaften können eine erweiterte Kürzung beanspruchen. Ob Erlöse aus dem Stromverkauf diese Kürzung gefährden, hängt von der Konstruktion ab. Das sollten Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung klären.
- Lieferantenpflichten: Wer Vollversorger wird, hat unter anderem Anzeige-, Rechnungs- und Kennzeichnungspflichten. Die Checkliste „Vermieter als Stromlieferant“ führt durch den Ablauf.
Rechnet sich das?
Das hängt von Strompreis, Anlagengröße, Verbrauchsprofil und Anteil des selbst genutzten Stroms ab. Eine Modellrechnung mit Ihren Zahlen liefert der Wirtschaftlichkeitsrechner, die Sicht der Mieter der Mieter-Ersparnisrechner. Beide rechnen mit Annahmen und ersetzen keine Beratung.
Vorgehen in sechs Schritten
- Objekt beschreiben: Dachfläche, Mieter, Zählerzahl, Netzanschluss.
- Rechtliche Einordnung des Gebäudenetzes klären, siehe Kundenanlage nach dem BGH-Urteil.
- Modell wählen (Anteil oder Vollversorgung).
- Messkonzept mit dem Zähler-Planer skizzieren und mit dem Netzbetreiber abstimmen.
- Verträge und Preise festlegen.
- Abrechnung einrichten, per Excel, Software oder Service, siehe Excel, Software oder Full Service.
Wenn Sie Ihr Objekt unverbindlich besprechen möchten, nutzen Sie die Projektanfrage.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Ob und wie sich ein Modell in Ihrem Gebäude umsetzen lässt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Start geprüft werden.



