Die Bundesregierung hat im Juli 2026 den Entwurf für ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz beschlossen. Er soll zum 1. Januar 2027 gelten. Noch ist es ein Entwurf: Im parlamentarischen Verfahren können sich Schwellenwerte, Fristen und Beträge ändern. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Richtung sich abzeichnet und was das für Solaranlagen auf Gewerbedächern bedeutet.
Die Richtung: weg vom „Erzeugen und vergessen“
Bisher bekommen viele Anlagenbetreiber eine feste Einspeisevergütung pro eingespeister Kilowattstunde. Der Entwurf will neue Anlagen stärker an den Strommarkt heranführen. Wer einspeist, soll sich künftig an Marktsignalen orientieren.
Was laut Entwurf geplant ist
- Kleine Anlagen unter 25 Kilowatt: Für neue Anlagen soll die klassische Einspeisevergütung entfallen. Der Überschuss würde dann am Markt verwertet.
- Ab 25 Kilowatt: Die Direktvermarktung soll verpflichtend werden, mit einer Marktprämie als Förderung. Heute liegt die Schwelle bei 100 Kilowatt.
- Befristete Übergangszahlung: Für kleinere Anlagen ist eine Zahlung für höchstens 36 Monate vorgesehen. Sie soll nach Anlagengröße gestaffelt auslaufen und ab 2031 ganz entfallen.
- Einspeisebegrenzung: Die zulässige Einspeiseleistung soll dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Eine Anlage mit 20 Kilowatt dürfte dann höchstens 10 Kilowatt einspeisen.
- Mieterstromzuschlag: Er soll auch für kleine Anlagen erhalten bleiben, weil der Strom im Gebäude verbraucht und nicht ins öffentliche Netz eingespeist wird. Für große Anlagen soll er nur anteilig gelten.
Was das für Gewerbeobjekte heißt
Je mehr Solarstrom im Gebäude verbraucht wird, desto weniger hängt die Wirtschaftlichkeit an der Vergütung für den Überschuss. Gewerbemieter mit Tagesbetrieb verbrauchen den Strom oft dann, wenn die Anlage erzeugt. Das stärkt den Eigenverbrauch und damit die Modelle, bei denen Mieter den Solarstrom direkt im Gebäude beziehen.
Anders sieht es bei Überschuss aus: Er wird künftig schwerer planbar zu vergüten sein. Wie sich Einspeisevergütung und Direktvermarktung heute unterscheiden, erklärt der Beitrag Überschussstrom. Die Aussagen dort gelten für das aktuelle Recht.
Was Eigentümer jetzt tun können
- Anlagengröße prüfen: Liegt die geplante Anlage ober- oder unterhalb der Schwellen, kommen unterschiedliche Regeln zur Anwendung.
- Verbrauchsprofil klären: Wie viel Strom nehmen die Mieter tagsüber ab? Das bestimmt die Eigenverbrauchsquote und damit die Größe des Überschusses.
- Inbetriebnahme-Zeitpunkt beachten: Der Entwurf knüpft Regeln an das Datum der Inbetriebnahme. Prüfen Sie, welche Fassung für Ihr Projekt gilt.
- Wirtschaftlichkeit mit Szenarien rechnen: Rechnen Sie mit und ohne Vergütung für den Überschuss. Ein Beispiel für eine einfache Vorprüfung finden Sie im Beitrag Was kostet Strom vom eigenen Dach?.
Was noch offen ist
Beträge, Fristen und Übergangsregeln können sich im weiteren Verfahren ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist. Bis dahin sind die genannten Werte als Planungsstand zu verstehen, nicht als verbindliche Rechtslage.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Ob und wie sich ein Modell in Ihrem Gebäude umsetzen lässt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Start geprüft werden.
Quellen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), geltende Fassung
- Bundesregierung – Kabinettsbeschlüsse




