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Mieterstromzuschlag


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Der Mieterstromzuschlag ist eine Förderung nach dem EEG für Strom, der in einem Gebäude erzeugt und an Nutzer im Gebäude geliefert wird. Er gilt nur für Anlagen bis 100 Kilowatt. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gibt es keinen Mieterstromzuschlag.

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Beispiel aus der Praxis

Ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer PV-Anlage von 80 Kilowattpeak liefert Solarstrom an mehrere Nutzer im Haus. Für die gelieferten Kilowattstunden kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Zuschlag in Betracht kommen. Eine Anlage mit 150 Kilowattpeak würde die Leistungsgrenze überschreiten. Die Größen sind reine Illustrationswerte.

Was das konkret bedeutet

Für Vermieter lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen: Anlagengröße, Lieferung an Letztverbraucher im Gebäude, Meldung im Marktstammdatenregister und lückenlose Dokumentation der gelieferten Mengen. Die Fördersätze und Bedingungen ändern sich mit der Gesetzeslage, deshalb sollte vor einer Entscheidung der aktuelle Stand geprüft werden.

Abgrenzung

Der Zuschlag ist keine Einspeisevergütung. Die Vergütung gibt es für Strom, der ins Netz geht, der Zuschlag für Strom, der im Gebäude geliefert wird. Er hängt am Modell Mieterstrom und fällt bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nicht an.

Wann der Zuschlag in Betracht kommt

Der Mieterstromzuschlag ist eine Förderung nach dem EEG für Strom, der im Gebäude erzeugt und an Nutzer im Gebäude geliefert wird. Er ist an Voraussetzungen geknüpft, unter anderem an die Anlagengröße, die Art der Lieferung und die Meldung der Anlage. Bei Gewerbeimmobilien ist zusätzlich zu klären, ob das Gebäude die geforderten Nutzungsanteile erfüllt.

Alternativen im Gewerbeobjekt

Passt der Zuschlag nicht, können andere Modelle sinnvoller sein, zum Beispiel die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder ein reiner Verkauf des Solarstrom-Anteils. Vergleichen Sie Aufwand, Pflichten und Wirtschaftlichkeit, bevor Sie sich festlegen. Der Modell-Finder und der Wirtschaftlichkeitsrechner auf dieser Website unterstützen die erste Einordnung. Die Fördersätze und Bedingungen ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Stand.

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