Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf Strom. Für selbst erzeugten Strom und für Lieferungen im räumlichen Zusammenhang gelten Sonderregeln. Ob und in welcher Höhe sie bei einem Gebäudestrommodell anfällt, muss im Einzelfall geprüft werden – das gehört zu den Punkten, die vor dem Start mit Steuerberatung und Hauptzollamt geklärt werden.
« Zurück zum LexikonStromsteuer
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer betreibt eine Anlage auf dem Dach und gibt den Strom an Mieter im selben Gebäude ab. Er fragt sich, ob dafür Stromsteuer anfällt und ob er sich anmelden muss. Die Antwort hängt unter anderem von Anlagengröße, Lieferweg und Abnehmern ab, weshalb er den Fall mit Steuerberatung und Hauptzollamt klärt.
Was das konkret bedeutet
Die Stromsteuer wird leicht übersehen, weil sie nicht auf der Mieterrechnung auftauchen muss, aber dennoch Pflichten auslösen kann. Betreiber sollten Erzeugung, Abgabe und Eigenverbrauch sauber getrennt dokumentieren. Mengen aus geeichten Zählern erleichtern spätere Meldungen und Rückfragen erheblich.
Abgrenzung
Die Stromsteuer ist keine Umsatzsteuer. Sie ist eine Verbrauchsteuer auf die Strommenge, die Umsatzsteuer eine Steuer auf den Lieferumsatz. Beide können bei derselben Lieferung eine Rolle spielen, werden aber getrennt geprüft und gemeldet.
Warum das Thema leicht übersehen wird
Die Stromsteuer taucht auf einer Mieterrechnung nicht unbedingt als eigene Position auf, kann aber dennoch Pflichten auslösen. Für selbst erzeugten Strom und für Lieferungen im räumlichen Zusammenhang gelten Sonderregeln, deren Anwendung vom Einzelfall abhängt, etwa von Anlagengröße, Abnehmern und Lieferweg.
Wie Sie sich absichern
Dokumentieren Sie Erzeugung, Abgabe und Eigenverbrauch getrennt und stützen Sie sich auf geeichte Zähler. Klären Sie vor dem Start mit Steuerberatung und Hauptzollamt, ob eine Anmeldung nötig ist und welche Pflichten bestehen. Weil sich Regeln ändern können, sollte die Einordnung bei größeren Änderungen am Modell wiederholt werden.

