Nur Solarstrom oder Vollversorgung – Sie entscheiden.
Zwei Wege, Solarstrom aus Ihrem Gebäude an Gewerbemieter zu geben. Sie unterscheiden sich in Rolle, Pflichten, Messung und Aufwand.
Solarstrom-Anteil
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG: Sie verkaufen ausschließlich den PV-Strom. Ihre Mieter behalten ihren Stromlieferanten für den Reststrom.
- Verkauft wird nur PV-Strom. Den Reststrom beziehen Mieter weiter von ihrem eigenen Lieferanten.
- Aufteilung: Die PV-Erzeugung wird nach einem Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) viertelstündlich vom Netzbetreiber zugeordnet.
- Einfacher Vertrag: Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag. Es gibt keine Vollversorgungspflicht und keine Preisobergrenze.
- Voraussetzung: Alle Teilnehmer haben ein intelligentes Messsystem. Einen Mieterstromzuschlag gibt es in diesem Modell nicht.
- Abrechnung auf Basis der Daten von Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber.
Vollversorgung
Summenzählermodell: Sie kaufen Netzstrom ein, mischen ihn mit dem PV-Strom und liefern alles aus einer Hand an Ihre Mieter.
- Verkauft wird Mischstrom aus PV und Netz. Sie erzielen Erlöse auf die gesamte Strommenge.
- Einkauf über Z1: Der Summenzähler misst Bezug und Lieferung (RLM oder iMSys, Wandlermessung, zwei Richtungen). Netzstrom-Einkauf = Z1 Bezug − Summe der Drittkunden. Einspeisung = Z1 Lieferung. PV-Direktverbrauch = Z2 − Z1 Lieferung.
- Drittbelieferte Mieter erhalten einen eigenen Zählpunkt beim Messstellenbetreiber und werden herausgerechnet.
- Pflichten: Anzeige als Energieversorger bei der Bundesnetzagentur (§ 5 EnWG), Rechnungsvorgaben nach §§ 40 ff. EnWG inklusive Stromkennzeichnung und Stromsteuer. Lieferantenwechsel laufen über die Marktkommunikation (GPKE), in der Regel über einen Dienstleister.
- WOODGRID übernimmt Messdatenverarbeitung, Abrechnung und Zahlungsabwicklung.
Die beiden Modelle im Überblick
| Merkmal | Modell A – Solarstrom-Anteil | Modell B – Vollversorgung |
|---|---|---|
| Was wird verkauft? | Nur PV-Strom. | Mischstrom aus PV und Netz, die gesamte Strommenge. |
| Reststrom | Mieter beziehen ihn von ihrem eigenen Lieferanten. | Sie liefern ihn als Betreiber mit. Drittbelieferte Mieter werden herausgerechnet. |
| Ihre Rolle | Anlagenbetreiber der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG). | Stromlieferant (Energieversorger). |
| Pflichten | Gebäudestromnutzungsvertrag. Keine Vollversorgungspflicht, keine Preisobergrenze. | Anzeige bei der Bundesnetzagentur, Rechnungsvorgaben und Stromkennzeichnung, Stromsteuer, Marktkommunikation. |
| Messung | Intelligentes Messsystem bei allen Teilnehmern, viertelstündliche Zuordnung durch den Netzbetreiber. | Summenzähler Z1 (RLM/iMSys, Wandlermessung, zwei Richtungen), Zähler Z2, Mieterzähler, eigener Zählpunkt für Drittkunden. |
| Erlös | Auf den verkauften PV-Strom. Kein Mieterstromzuschlag. | Auf die gesamte gelieferte Strommenge. |
| Aufwand | Gering. | Höher. WOODGRID übernimmt Abrechnung und Zahlungsabwicklung. |
Stand: Oktober 2026. Welches Modell passt, hängt von Gebäude, Netzanschluss, Mieterstruktur und Anlagengröße ab. Der Modell-Finder gibt in vier Fragen eine Orientierung.
Welche Zähler brauche ich? Der Zähler-Planer zeigt für Modell A oder B eine grobe Zählerliste und ein Schaltbild, nach Mieterzahl und Zusatzverbrauchern.
Wir prüfen die Einordnung vorab.
Bei größeren Objekten klären wir vor dem Start, wie das Gebäudenetz rechtlich einzuordnen ist.
Gebäudenetz und Kundenanlage. Nach den Entscheidungen des EuGH (11/2024) und des BGH (05/2025) ist die Kundenanlage nur noch zulässig, wenn kein Verteilernetz im Sinne des EU-Rechts vorliegt. Bei großen Objekten mit vielen Mietern ist das schwer haltbar. Eine gesetzliche Neuregelung steht aus (Stand Oktober 2026).
Alternative. Für gewerblich genutzte Areale kann ein geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG in Betracht kommen. Das bringt leichtere Regulierung, aber auch Netzbetreiberpflichten.
Mieter und Steuern. Bei Wohnungsmietern gelten bei Vollversorgung zusätzlich die Vorgaben aus § 42a EnWG. Bei Gewerbemietern wird das im Einzelfall geprüft. Stromsteuer, Messkonzept und Meldepflichten werden vorab geklärt.
WOODGRID ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ihr Gebäude, Ihr Messkonzept – gemeinsam prüfen.
Wir klären mit Ihnen, ob und wie sich die Stromversorgung in Ihrem Objekt umsetzen lässt.

