Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein im Energiewirtschaftsgesetz (§ 42b) geregeltes Modell, bei dem der in einem Gebäude erzeugte Strom von mehreren Teilnehmern genutzt wird. Der ergänzende Strom wird dabei separat beschafft. Sie ist von der Vollversorgung zu unterscheiden, bei der ein Lieferant alles liefert.
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Beispiel aus der Praxis
Auf einem Bürohaus mit vier Mietparteien liefert die PV-Anlage mittags 30 kW (Beispielwert). Die Teilnehmer teilen sich diese Erzeugung nach einem vereinbarten Schlüssel, fehlender Strom kommt weiter vom jeweils eigenen Lieferanten. Abends, wenn die Anlage nichts liefert, ändert sich für niemanden etwas.
Was das konkret bedeutet
Das Modell passt, wenn der Vermieter nicht alle Lieferpflichten übernehmen will. Er verteilt Solarstrom, die Mieter behalten ihre Verträge für den Rest. Dafür braucht es eine saubere Messung, einen vereinbarten Aufteilungsschlüssel und eine Vereinbarung mit den Teilnehmern. Details und Anforderungen sollten im Einzelfall geprüft werden.
Abgrenzung
Wer als Vermieter den gesamten Strom liefert, betreibt eine Vollversorgung und trägt entsprechend mehr Pflichten. Mieterstrom wiederum ist ein eigenes EEG-Modell mit Zuschlag. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist vor allem ein Verteilmodell für Solarstrom, ohne Reststromlieferung.

