Lexikon

Gebäudestromnutzungsvertrag


« Zurück zum Lexikon

Der Gebäudestromnutzungsvertrag ist die Vertragsgrundlage der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG). Der Anlagenbetreiber überlässt darin den PV-Strom an die Teilnehmer. Er enthält unter anderem den Aufteilungsschlüssel und darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden.

« Zurück zum Lexikon

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter betreibt eine Dachanlage und schließt mit drei Gewerbemietern je einen eigenen Vertrag über die Nutzung des Solarstroms. Darin stehen Aufteilungsschlüssel, Preis je Kilowattstunde, Laufzeit und Kündigung. Der Mietvertrag bleibt davon getrennt: Endet der Stromvertrag, besteht das Mietverhältnis unverändert weiter.

Was das konkret bedeutet

Betreiber sollten den Vertrag so gestalten, dass alle gesetzlich geforderten Inhalte enthalten und verständlich formuliert sind. Zu klären sind außerdem Abrechnung, Zahlungsweise, Zählerverantwortung und Umgang mit Reststrom. Eine rechtliche Prüfung der Vorlage vor dem ersten Einsatz ist sinnvoll, da jedes Objekt eigene Besonderheiten hat.

Abgrenzung

Der Vertrag ist kein Stromliefervertrag im klassischen Sinn. Der Betreiber überlässt den erzeugten Solarstrom, versorgt aber nicht zwingend vollständig. Wer den gesamten Bedarf deckt, benötigt zusätzlich einen Liefervertrag für den Reststrom.

Typische Inhalte

Der Gebäudestromnutzungsvertrag regelt, wie der Betreiber den Solarstrom an die Teilnehmer überlässt. Üblich sind Angaben zum Aufteilungsschlüssel, zum Preis je Kilowattstunde, zur Laufzeit und zu Kündigung und Abrechnung. Wichtig ist, dass der Vertrag verständlich bleibt und vom Mietvertrag getrennt geführt wird.

Vor dem ersten Einsatz prüfen

Eine Vertragsvorlage sollte vor dem ersten Einsatz rechtlich geprüft werden, weil jedes Objekt eigene Besonderheiten hat. Klären Sie außerdem, wer für Zähler zuständig ist, wie Reststrom und Zahlungen geregelt sind und was bei Änderungen am Schlüssel gilt. Eine saubere Dokumentation der Zustimmung der Teilnehmer erspart spätere Diskussionen.

Zurück zum Lexikon