Das Mess- und Eichgesetz regelt, dass Messgeräte, deren Werte für Abrechnungen verwendet werden, bestimmten Anforderungen entsprechen und geeicht sein müssen. Dazu gehören Konformitätskennzeichnung, Verwendungsprüfung und regelmäßige Eichfristen. Fernablesbarkeit und eine Kennzeichnung allein ersetzen diese Prüfung nicht.
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Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter will die Zähler seiner Mieter für die Stromabrechnung nutzen. Bei der Prüfung fällt auf, dass an mehreren Geräten das Ende der Verwendungsdauer näher rückt. Er plant den Austausch rechtzeitig vor Ablauf, damit die Werte nicht angreifbar werden, und legt die Kennzeichnungen der neuen Zähler in der Dokumentation ab.
Was das konkret bedeutet
Wer Messwerte abrechnet, sollte Zählerart, Kennzeichnung, Einbaudatum und Ablauf der Eichfrist je Gerät erfassen und ein Erinnerungsverfahren pflegen. Bei Reparaturen, Umbauten oder Wandlerwechsel kann sich der Eichstatus ändern. Welche Pflichten im konkreten Fall bestehen, etwa Anzeige- oder Prüfpflichten, ist im Einzelfall zu klären.
Abgrenzung
Das Messeichgesetz betrifft die Richtigkeit des Messgeräts, das Messstellenbetriebsgesetz die Zuständigkeiten und die Datenkommunikation. Beide greifen ineinander, regeln aber Unterschiedliches: Ein eichrechtlich korrekter Zähler sagt noch nichts darüber, wer ihn betreiben darf.

