Wer auf dem Dach einer Gewerbeimmobilie Solarstrom erzeugt, möchte ihn meist nicht nur einspeisen, sondern an die Mieter im Haus weitergeben. Dafür gibt es in Deutschland nicht „das eine“ Modell, sondern mehrere. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer Stromlieferant ist, wie der Reststrom beschafft wird und ob eine Förderung greift.
Modell 1: Vollversorgung durch den Vermieter
Beim Vollversorgungsmodell schließt der Vermieter mit jedem Mieter einen Stromliefervertrag über den gesamten Strombedarf. PV-Strom und zugekaufter Netzstrom stehen in einem Vertrag mit einem gemeinsamen Arbeitspreis und gegebenenfalls einem Grundpreis. Der Mieter bekommt eine Rechnung, nicht eine je Stromquelle.
- Vorteil: Für den Mieter ist es einfach – ein Vertrag, ein Preis, ein Ansprechpartner. Der Vermieter steuert Beschaffung und Marge selbst.
- Preis dafür: Der Vermieter wird Stromlieferant und übernimmt damit die zugehörigen Pflichten, etwa bei Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung und Stromkennzeichnung.
Modell 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16. Mai 2024) gibt es die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Sie ist nicht auf Wohngebäude beschränkt, kann also auch in Gewerbeobjekten genutzt werden. Der Anlagenbetreiber liefert nur den PV-Strom an die teilnehmenden Nutzer; den Reststrom beschafft jeder Teilnehmer selbst bei einem Lieferanten seiner Wahl.
- Grundlage ist ein Gebäudestromnutzungsvertrag. Er darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden und muss unter anderem einen Aufteilungsschlüssel für den PV-Strom enthalten.
- Der Verbrauch der Teilnehmer muss viertelstündlich gemessen werden.
- Vorteil: Der Vermieter muss nicht für den Reststrom Lieferant seiner Mieter werden.
- Preis dafür: Die Mieter haben zwei Verträge (PV-Strom und Reststrom), und der Aufwand für Messung und Aufteilung ist höher.
Modell 3: Mieterstrom mit EEG-Zuschlag
Der klassische Mieterstrom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz kann mit einem Zuschlag gefördert werden. Die Voraussetzungen sind eng: Das Gebäude muss zu mindestens 40 Prozent dem Wohnen dienen, und die Anlage ist auf höchstens 100 Kilowatt Leistung begrenzt. Für ein reines Gewerbeobjekt kommt der Zuschlag deshalb in der Regel nicht in Frage – das Modell bleibt dort ohne Förderung nutzbar, aber ohne den Zuschlag.
Wie wählt man das passende Modell?
- Soll der Mieter nur einen Vertrag haben? Dann spricht vieles für die Vollversorgung.
- Soll der Vermieter nicht Lieferant für den Reststrom werden? Dann ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein Kandidat.
- Gibt es Wohnflächen im Gebäude? Nur dann kann der EEG-Mieterstromzuschlag überhaupt eine Rolle spielen.
- Wie viele Mieter und wie viele Zähler? Mit wachsender Teilnehmerzahl zählt vor allem, wie stark sich Verträge, Messung und Abrechnung automatisieren lassen.
Wichtig: die Einordnung der Infrastruktur
Unabhängig vom Vertragsmodell muss geklärt sein, wie die Stromverteilung im Gebäude rechtlich eingeordnet wird. Der Europäische Gerichtshof hat im November 2024 die deutsche Regelung zur „Kundenanlage“ beanstandet, der Bundesgerichtshof hat im Mai 2025 nachgezogen. Der Gesetzgeber hat im November 2025 für bereits angeschlossene Anlagen eine Übergangsregelung bis 1. Januar 2029 geschaffen (§ 118 Abs. 7 EnWG). Ob sie für ein konkretes Projekt gilt, muss im Einzelfall geprüft werden – für neue Anlagen darf man sich nicht darauf verlassen.
WOODGRID ist für das Vollversorgungsmodell ausgelegt: Verträge, Messdaten, Tarife, Abrechnung und Zahlungen laufen in einem Portal. Welches Modell für Ihr Gebäude passt, klären wir gemeinsam in einer Projektanfrage.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Ob und wie sich ein Modell in Ihrem Gebäude umsetzen lässt, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Start geprüft werden.